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Stadt-Fanfarenzug „Blau-Weiß“ Sendenhorst e.V. 1973
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§ 21, 1a der StVO mit Wirkung vom 1. April 1993 Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, oder kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder (Kindersitzkissen) benutzt werden, die amtlich genehmigt *) und für das
Kind geeignet sind. Daraus folgt, wenn: Das Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten haben oder kleiner als 150 cm sind, nicht ohne Kindersitzkissen mit fahren können. Der Fahrer muss alle Mitfahrer auf die Anschnallpflicht hinweisen und diese insbesondere bei Kindern auch überwachen. Er darf die Fahrt erst
dann beginnen wenn alle angeschnallt sind. Beachtet er dieses nicht, so handelt
er grob fahrlässig. Verstöße gegen die gesetzliche Anschnallpflicht werden in Deutschland mit einer Verwarnung in Höhe von 30,- € belegt die Mitnahme von mehreren Kindern ohne entsprechende Sicherung wird sogar mit einem Bußgeld in Höhe von 50,- € und einem Punkt im Bundesverkehrszentralregister zu Lasten des Fahrers geahndet.
Stand: 31.01.11 |
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